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Wie wertet OmniQuest aus?

Im Anschluss an die Befra­gung werden alle Infor­ma­tionen (Antworten) anony­mi­siert. Alle perso­nen­be­zo­genen Daten, die OmniQuest bei telefo­ni­schen Befra­gungen für die Herstel­lung des Kontaktes benötigt, werden sofort nach Beendi­gung jedes einzelnen Inter­views von den Antworten getrennt, so dass eine Auswer­tung der Antworten keine Rückschlüsse auf die Personen zulässt, die die Antworten gegeben haben.

Antworten werden dann zu Ergeb­nis­gruppen zusam­men­ge­fasst. Aus diesem Grund schließt sich an jede Befra­gung die so genannte „Statistik“ an: Für OmniQuest und ebenso für seine Auftrag­geber ist es völlig irrele­vant, welche Person welche Angaben gemacht hat. Für OmniQuest und seine Auftrag­geber ist ausschließ­lich relevant, inwie­weit Meinungen und Einstel­lungen von Personen…

  • in unter­schied­li­chen Alters­klassen
  • in unter­schied­li­chen Haushalts­grö­ßen­klassen
  • in unter­schied­li­chen Regionen, in unter­schied­li­chen Haushalts­ein­kom­mens-größen­klassen etc.

vonein­ander abwei­chen oder korre­lieren.

OmniQuest stellt seinen Auftrag­ge­bern die Ergeb­nisse in Form von zusam­men­fas­senden Charts, Grafiken oder Tabellen zur Verfü­gung. Perso­nen­be­zo­gene Daten werden nach Abschluss der Studie gelöscht und gelangen in keinem Fall zum Auftrag­geber. Selbst dann, wenn der Befragte den Wunsch nach Übermitt­lung der Befra­gungs­daten in perso­nen­be­zo­gener Form an den Auftrag­geber wünscht, darf OmniQuest dem Befragten ledig­lich eine Kontakt­adresse des Auftrag­ge­bers mitteilen.

Einzig mögliche Ausnahme, die jedoch die ausdrück­liche Einwil­li­gung des Befragten voraus­setzt:

Im Rahmen von Forschungs­pro­jekten kann eine gemein­same Nutzung von Adress­daten und eventuell zusätz­lich der Befra­gungs­daten in perso­nen­be­zo­gener Form erfor­der­lich werden. Dies setzt jedoch voraus, dass die Teilnehmer der Unter­su­chung…
  • Ihre Einwil­li­gung in die gemein­same Nutzung der Daten geben
  • Über Zweck und Umfang der gemein­samen Nutzung infor­miert werden

Die gemein­same Nutzung von Adress­daten und eventuell zusätz­lich der Befra­gungs­daten in perso­nen­be­zo­gener Form ist außerdem zwischen den Forschungs­in­sti­tuten vertrag­lich zu regeln. Sie ist nur dann zulässig, wenn sie ausschließ­lich zur wissen­schaft­li­chen Forschung erfolgt.