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Techni­sche und organi­sa­to­ri­sche Maßnahmen

Schulen und verpflichten

OmniQuest-Mitar­bei­tende werden auf den Daten­schutz verpflichtet und für den gesetz­mä­ßigen Umgang mit Daten geschult. Alle Arbeits­ver­träge und Rahmen­ver­ein­ba­rungen enthalten Verpflich­tungs­er­klä­rungen gem. §5 Bundes­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) zur Wahrung des Daten­ge­heim­nisses sowie Vertrau­lich­keits­ver­pflich­tungen für den Umgang mit Befra­gungs­un­ter­lagen, Befra­gungs­me­thoden, Auswahl­me­thoden und Frage­bogen. Verstöße führen zu Sanktionen, bis hin zur frist­losen Kündi­gung.

Trennen und löschen von perso­nen­be­zo­genen Daten

Bei telefo­ni­schen Befra­gungen werden Telefon­num­mern von einem Computer angewählt. Perso­nen­be­zo­gene Daten werden direkt nach Abschluss des Inter­views von den Befra­gungs­daten getrennt und nach Beendi­gung des Befra­gungs­pro­jektes gelöscht. Die befris­tete Aufbe­wah­rung dieser Daten bis zum Projek­tende dient ledig­lich und ausschließ­lich

  • dem Zwecke der Quali­täts­kon­trolle
  • sowie der Ermög­li­chung einer Zuord­nung von Personen, die sich nach erfolgter Kontakt­auf­nahme durch den Auftrag­nehmer nach dem Grund der Kontakt­auf­nahme und der Herkunft von Adress­daten zu erkun­digen.

Zugriffs- und Übermitt­lungs­kon­trolle

OmniQuest hat zum Zwecke der Zugriffs- und Übermitt­lungs­kon­trolle von Befra­gungs­daten und perso­nen­be­zo­genen Daten eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen. Dazu gehören Zugangs- und Zutritts­kon­trollen zu den Räumlich­keiten des Insti­tuts, Maßnahmen zur Zugriffs­kon­trolle von Arbeits­platz­rech­nern und Servern sowie Maßnahmen zur Übermitt­lungs­kon­trolle von perso­nen­be­zo­genen Daten und Befra­gungs­daten. Alle Maßnahmen an dieser Stelle aufzu­führen, würde den Rahmen sprengen.

Trans­pa­renz — Kontroll­mög­lich­keiten für Auftrag­geber

Nach Anmel­dung können sich Auftrag­geber zu Prüfzwe­cken in den OmniQuest-Betriebs­stätten von der Angemes­sen­heit der Maßnahmen zur Einhal­tung der techni­schen und organi­sa­to­ri­schen Erfor­der­nisse, der für die Auftrags­da­ten­ver­ar­bei­tung einschlä­gigen Daten­schutz­ge­setze, überzeugen.